Eintrittsuntersuchung für Arbeitnehmer, die Arbeiten unter Druckluft ausführen
Art. 72 Abs. 3 VUV
Arbeitnehmende, die Arbeiten unter Druckluft ausführen, wie z.B. Caisson- oder Taucherarbeiten, sind der Suva sofort zu melden und sie dürfen für die betreffende Arbeit erst eingesetzt werden, wenn die Eintrittsuntersuchung erfolgt und der Entscheid der Suva über die Eignung dem Arbeitgeber mitgeteilt worden ist. Arbeitgeber und Arbeitnehmende erhalten in diesem Falle Eignungsausweise.