Ausnahme von der Pflicht der Kontrolluntersuchung
Art. 73 Abs. 2 VUV
Verrichtet ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der fälligen Kontrolluntersuchung keine der arbeitsmedizinischen Vorsorge unterstellte Arbeit, so muss die Kontrolluntersuchung nicht durchgeführt werden. Es ist aber erwünscht, dass der Arbeitgeber die Suva über solche Fälle informiert. Die Kontrolluntersuchung ist innert 30 Tagen nachzuholen, wenn der Arbeitnehmer wieder Arbeiten im unterstellten Bereich aufnimmt. Hat der Arbeitnehmer den Bereich endgültig verlassen und führt keine der arbeitsmedizinischen Vorsorge unterstellte Arbeit aus, so ist der Austritt zu melden.