Eintrittsuntersuchung allgemein
Art. 72 VUV
Eine Eintrittsuntersuchung wird in der Regel durchgeführt,
- wenn ein
Arbeitnehmer in einen der arbeitsmedizinischen Vorsorge unterstellten Bereich eintritt - wenn ein Arbeitnehmer innerhalb des Betriebes von einem der arbeitsmedizinischen Vorsorge nicht unterstellten in einen unterstellten Bereich übertritt
- an Arbeitnehmern, die in einem der arbeitsmedizinischen Vorsorge neu unterstellten Bereich beschäftigt sind
Der Arbeitgeber muss solche Arbeitnehmer spätestens 30 Tage nach Aufnahme der entsprechenden Beschäftigung der Suva melden. Der Bereich Arbeitsmedizinische Vorsorge (AMV) der Suva prüft anhand der Personenmeldung, ob ein Entscheid über die Eignung des Arbeitnehmers für die betreffende Beschäftigung bereits vorliegt. Ist das nicht der Fall, fordert sie den Arbeitgeber auf, die Eintrittsuntersuchung bis spätestens 30 Tage nach Empfang der Mitteilung vornehmen zu lassen. Nach durchgeführter Eintrittsuntersuchung erhalten der