Persönliche Beratung des Arbeitnehmenden in der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Art. 82 VUV
Befristet oder dauernd von einer gefährdenden Tätigkeit ausgeschlossene Arbeitnehmende haben Anrecht auf Beratung.
Beratungsstelle ist die Suva bzw. der zuständige UVG-Versicherer.
Die Beratung für den Arbeitnehmenden ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 82a VUV in Verbindung mit Art. 72a UVV). Er kann sich schriftlich, telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch informieren lassen.
Die Beratung umfasst:
- Informationen über die Auswirkungen einer befristeten oder dauernden Nichteignungsverfügung auf einen möglichen neuen Arbeitsplatz und allenfalls die gesundheitliche Situation des Arbeitnehmenden
- Informationen über die Stellen, welche geeignete Arbeitsplätze vermitteln (die Vermittlung von Arbeitsplätzen an sich ist nicht Sache der Suva)
- eine Orientierung darüber, wie Übergangstaggelder (Anspruch, Höhe und Dauer, Auszahlung) oder Übergangsentschädigungen (Anspruch, Höhe und Dauer, Auszahlung) geltend gemacht werden können