Auszahlung der Übergangsentschädigung in der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Art. 88 VUV
Die Übergangsentschädigung wird monatlich im Voraus entrichtet. Jeder Versicherer bezahlt die Vergütung für seine Versicherten. Er prüft jedes Jahr, ob die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind (mehr dazu).
Empfänger der Übergangsentschädigung ist der Versicherte. Im Unterschied zum Übergangstaggeld (mehr dazu) kann der Arbeitgeber keinen Anspruch geltend machen.