Höhe und Dauer der Übergangsentschädigung in der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Art. 87 VUV
Die Übergangsentschädigung beträgt 80 % der Lohneinbusse, die der
Die Dauer des Anspruches auf Übergangsentschädigung wird zunächst durch deren Zweck begrenzt: Die Vergütung darf nur so lange geleistet werden, als die erhebliche Beeinträchtigung im wirtschaftlichen Fortkommen (mehr dazu) noch andauert. Art. 87 Abs. 3 VUV schreibt ferner eine Maximaldauer von 4 Jahren vor. Über diesen Zeitraum hinaus darf die Entschädigung selbst dann nicht gewährt werden, wenn die erhebliche Beeinträchtigung weiter besteht. Nach Ablauf der vier Jahre können keine solche Versicherungsleistungen mehr beansprucht werden. Vorzubehalten ist der Fall, dass die Voraussetzungen einer Rente erfüllt sind, was aber entsprechende Unfall- oder Berufskrankheitsfolgen erfordert (Art. 18 ff. UVG ).