Taggeld (Lohnersatz)
Art. 16, 17 UVG
Art. 6 ATSG
Art. 25, 26, 27, Anhang 2 UVV
Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes. Es wird ab dem 3. Tag nach dem Unfall bis zur Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit bzw. bis zum Beginn einer allfälligen Invalidenrente oder bis zum Tod des Versicherten für jeden Kalendertag periodisch ausbezahlt.