back to home Eidgenössische
Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
back to home
DE FR IT
DE FR IT

Taggeld (Lohnersatz)

Art. 16, 17 UVG
Art. 6 ATSG
Art. 2526, 27, Anhang 2 UVV

Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes. Es wird ab dem 3. Tag nach dem Unfall bis zur Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit bzw. bis zum Beginn einer allfälligen Invalidenrente oder bis zum Tod des Versicherten für jeden Kalendertag periodisch ausbezahlt.

Ergänzung: Wegleitung der Suva durch die Unfallversicherung
Zurück zum Anfang