Meldung von Unfällen und Berufskrankheiten
Meldung
Der Versicherte oder seine Hinterlassenen machen dem
Der Arbeitgeber meldet die Unfälle dem Versicherer. Er verfügt über die notwendigen Meldeformulare, die nebst der Unfallmeldung auch das Arztzeugnis, den Apothekerschein und den Unfallschein enthalten. In den Unfallschein trägt der Arzt laufend die Daten der Konsultationen und gegebenenfalls der Arbeitsunfähigkeit ein. Für Bagatellunfälle besteht eine einfache Formulargarnitur ohne Unfallschein.
Freiwillig versicherte Selbständigerwerbende bzw. deren Angehörige sind verpflichtet, Unfälle dem Versicherer zu melden.
Versäumnis
Versäumen der Versicherte oder seine Hinterlassenen die Unfallmeldung in unentschuldbarer Weise, so kann der Versicherer die Leistungen kürzen. Er kann die Leistungen ganz verweigern, wenn ihm absichtlich eine falsche Unfallmeldung erstattet worden ist (Art. 46 Abs. 1 und 2 UVG).
Versäumt der Arbeitgeber die Unfallmeldung in unentschuldbarer Weise, so kann er vom Versicherer für die sich daraus ergebenen Kosten haftbar gemacht werden (Art. 46 Abs. 3 UVG).