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für Arbeitssicherheit EKAS
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Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Arbeitnehmenden im ArG

Art. 59 , 60 , 61 ArG

Die Arbeitnehmer sind lediglich für die Widerhandlung gegen Vorschriften über den Gesundheitsschutz und grundsätzlich nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar. Wenn sie dadurch andere Personen ernstlich gefährden, so ist jedoch auch die fahrlässige Widerhandlung strafbar. Das entspricht der Mitverantwortung der Arbeitnehmenden in diesem Bereich (Art. 6 Abs. 3 ArG). Die Vorschriften über die Plangenehmigung, die Arbeits- und Ruhezeit und den Sonderschutz der weiblichen und jugendlichen Arbeitnehmer richten sich allein an den Arbeitgeber, so dass hier auch nur dieser strafrechtlich verantwortlich ist.

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