Sonderschutz von schwangeren Frauen und stillenden Müttern
Art. 35 , 35a , 35b ArG
Art. 60 , 61 , 62 , 63 , 64 , 65 , 66 ArGV 1
Mutterschutzverordnung
Grundsätzlich gelten für alle erwachsenen Männer und Frauen dieselben Vorschriften. Sonderschutzvorschriften für Frauen bestehen, soweit sie auf der biologischen Notwendigkeit begründen, also im Zusammenhang mit der Mutterschaft stehen. (Siehe aber auch Sonderfälle z.B. Bergbau).
Die Beschäftigung von Frauen bei Mutterschaft unterliegt im Interesse von Mutter und Kind unterschiedlichen Einschränkungen, welche für die ganze Zeit der Schwangerschaft bis 1 Jahr nach der Niederkunft gelten. Ausführungen zu diesen Schutzbestimmungen finden sich in der Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 (siehe Ergänzung).
Das Merkblatt der Direktion für Arbeit des SECO über den Schutz der Arbeitnehmerinnen bei Mutterschaft enthält sowohl Ausführungen zur Lohnfortzahlung und zum Kündigungsschutz, welche im Obligationenrecht geregelt sind, sowie eine Zusammenstellung der arbeitsgesetzlichen Schutzbestimmungen (siehe Ergänzung).
Im Zusammenhang mit der Mutterschaft wird auch auf die Verordnung des Volkswirtschaftsdepartement EDV über gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Mutterschutzverordnung) verwiesen (siehe Ergänzung).