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Letzte Änderung: 20.10.2020
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Sonderschutz für andere Gruppen von Arbeitnehmern

Art. 36a ArG
Art. 66 ArGV1

Art. 36a ArG enthält eine Verordnungskompetenz, wonach beschwerliche und gefährliche Arbeiten für weitere Gruppen von Arbeitnehmern aus gesundheitlichen Gründen untersagt oder von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden können. So dürfen die Frauen laut Art. 66 ArGV1 grundsätzlich nicht zu Bauarbeiten unter Tage herangezogen werden (Anmerkung: In Bezug auf Untertagarbeiten in Bergwerken ist die Schweiz aufgrund des ratifizierten Übereinkommens Nr. 45 der Internationalen Arbeitsorganisation IAO an dieses Verbot gebunden).

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