Bedeutung der ArGV 4 für nicht-plangenehmigungspflichtige Betriebe
Die ArGV 4 ist auf nicht-plangenehmigungspflichtige Betriebe im rechtstechnischen Sinn nicht anwendbar. Für diese gelten vielmehr die Vorschriften der VUV und - in Bezug auf den
Zu beachten ist jedoch, dass die Vollzugsbehörden bei den nicht-plangenehmigungspflichtigen Betrieben in der Planungsphase keinen zwingenden Einfluss auf die bauliche Ausgestaltung nehmen können. Im Rahmen der in zahlreichen Kantonen vorgesehenen Planbegutachtung kann und soll jedoch im Sinne der Beratung und Empfehlung auf die ArGV 4 hingewiesen werden. Da im laufenden Betrieb die Bestimmungen über
In einem bereits bestehenden Betrieb kann vorgeschrieben werden, dass er sich so weit nach den Bestimmungen der ArGV 4 richtet, als es die baulichen Gegebenheiten des Betriebs gestatten. Drängt sich darüber hinaus eine
Grundsätzlich sollten somit stets auch für nicht-plangenehmigungspflichtige Betriebe Lösungen angestrebt werden, die den Bestimmungen der ArGV 4 möglichst nahe kommen oder ihnen gleichwertig sind. In der vorliegenden Wegleitung wurden deshalb in den Erläuterungen zu einzelnen VUV-Bestimmungen (z.B. Art. 20 VUV betreffend Fluchtwege) die entsprechenden Regelungen der ArGV 4 übernommen.