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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Zuständiger Partner im Betrieb

Art. 62 VUV

Als zuständige Partner kommen in Frage,

  • der Arbeitgeber
  • ein von ihm bezeichneter Vertreter
  • der für eine bestimmte Arbeitsstelle zuständige Vorgesetzte
  • die Spezialisten der Arbeitssicherheit bzw. die mit Aufgaben der Arbeitssicherheit betraute Kontaktperson Arbeitssicherheit (KOPAS) oder der Sicherheitsbeauftragte (SiBe)
  • eventuell die Vertretung der Arbeitnehmenden
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