back to home Eidgenössische
Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Auftrag des Durchführungsorgans

Art. 62 VUV

Das Durchführungsorgan erläutert dem zuständigen Partner des Betriebes das Ergebnis der Systemkontrolle und/oder die festgestellten Gefahren am Arbeitsplatz, bespricht die Mängel im Sicherheitskonzept oder am Arbeitsplatz. Zu den Mängeln am Arbeitsplatz verweist es auf die Schutzziele und schlägt bekannte und mögliche Schutzmassnahmen vor. Es ist Aufgabe des Betriebes, die für seine besonderen Verhältnisse geeignete Schutzmassnahme auszuwählen oder aus den Vorschlägen zu entwickeln.

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