Art. 61 Abs. 3 VUV
Wenn weder die Abklärungen durch das Durchführungsorgan noch die Auskünfte der Beteiligten es ermöglichen, sich darüber klar zu werden, ob ein sicherheitswidriger Zustand besteht oder nicht, ist der Arbeitgeber zu verpflichten, von dritter Seite ein fachtechnisches Gutachten beizubringen. Da solche Gutachten in der Regel viel Geld kosten, ist dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit besondere Beachtung zu schenken: Ein Gutachten lässt sich nur verantworten, wenn schwierige, weitreichende Probleme vorliegen. Ist der Arbeitgeber nicht bereit, ein solches Gutachten einzuholen, so kann er dazu durch eine einsprachefähige Verfügung verpflichtet werden.