Art. 60 VUV
Auch wenn der Arbeitgeber letztlich dem Arbeitnehmer und dem Gesetz gegenüber die Verantwortung für das Beachten der Arbeitssicherheitsvorschriften trägt, muss sich das Durchführungsorgan doch auch bewusst sein, dass sein Tun und Lassen ebenfalls rechtliche Folgen hat. Die Beratung muss deshalb immer nach bestem Wissen und Gewissen erfolgen, und Grenzen der Beratungsmöglichkeit sind klar aufzuzeigen. Trotz dieser Mitverantwortung des Durchführungsorganes darf weder übertrieben zurückhaltend beraten noch dürfen deshalb unverhältnismässige Sicherheitsanforderungen gestellt werden (Grundsatz der Verhältnismässigkeit).