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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 13.07.2023
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Aufgabe des Arbeitgebers

Art. 69 Abs. 1 VUV

Der Arbeitgeber muss den Antrag für eine Ausnahmebewilligung dem zuständigen Durchführungsorgan schriftlich einreichen.

Im Gesuch muss der Arbeitgeber entweder darlegen, mit welcher andern, ebenso wirksamen Massnahme das Schutzziel erreicht wird oder aber nachweisen, dass das Befolgen der Vorschrift eine unverhältnismässige Härte ergäbe und dass trotz deren Nichtbefolgung der Schutz der Arbeitnehmer genügend gewährleistet ist.

Art. 69 Abs. 2 VUV

Bevor der Arbeitgeber den Antrag stellt, muss er den betroffenen Arbeitnehmern oder deren Vertretung im Betrieb im Sinne von Art. 6a VUV anhören. Er muss das Ergebnis dieser Anhörung im Antrag festhalten.

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