Aufgabe des Arbeitgebers
Art. 69 Abs. 1 VUV
Der
Im Gesuch muss der Arbeitgeber entweder darlegen, mit welcher andern, ebenso wirksamen Massnahme das
Art. 69 Abs. 2 VUV
Bevor der Arbeitgeber den Antrag stellt, muss er den betroffenen Arbeitnehmern oder deren Vertretung im Betrieb im Sinne von Art. 6a VUV anhören. Er muss das Ergebnis dieser Anhörung im Antrag festhalten.