Einsprache
Art. 52 ATSG
Art. 10 ATSV
Art. 105a UVG
Gemäss Art. 52 ATSG unterliegen Verfügungen der
Als Einsprache gilt jedes Begehren des Betroffenen, mit dem er zu erkennen gibt, dass er mit der Verfügung nicht einverstanden ist. Laut Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Für Einsprachen gegen Verfügungen der Durchführungsorgane schreibt Art. 10 Abs. 2 ATSV die schriftliche Form vor.
Wenn
Das Einsprachverfahren ist kostenlos und muss innert angemessener Frist abgeschlossen werden. Formale Einzelheiten zum Vorgehen der Durchführungsorgane bei Einsprachen sind im EKAS Leitfaden für das Durchführungsverfahren in der Arbeitssicherheit (siehe Ergänzung) festgehalten.