Art. 4 VUV
Die Sicherheit kann beispielsweise bei bestimmten Arbeitsmitteln, Gebäuden oder anderen Konstruktionen nicht mehr gewährleistet sein, wenn Schäden oder Mängel auftreten oder wenn in deren Umgebung Umbauten, Reparaturen, Installationen usw. ausgeführt werden. Kann in solchen Fällen die Sicherheit nicht durch andere geeignete Massnahmen wieder gewährleistet werden, so muss die Arbeit an den betreffenden Arbeitsmitteln, in den betreffenden Gebäuden oder Räumen bis zur Behebung des Schadens oder Mangels eingestellt werden, es sei denn, dass die Gefahr dadurch erhöht würde.