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für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Legitimation zum Festlegen von Ausnahmen

Art. 81 Abs. 2 UVG gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit für bestimmte Betriebs- oder Arbeitnehmerkategorien einzuschränken oder gar ganz auszuschliessen.

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