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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Treppen im Freien

Art. 16 VUV

Treppen im Freien müssen aus witterungsbeständigen Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen im Hinblick auf ihre Verwendung als Fluchtweg nicht vor Fenstern vorbeiführen. Lässt sich dies nicht vermeiden, müssen die betreffenden Fenster einen ausreichenden Feuerwiderstand aufweisen (Glasbausteine, Drahtglas usw.) oder die Treppen müssen von der Gebäudefassade einen genügenden Abstand haben. Die Rutschhemmung ist bei Treppen im Freien besonders wichtig; sie kann durch geeignete Ausführung der Auftrittsflächen (z.B. durch Verwenden von Gitterrosten oder Auftritten aus Streckmetall) gewährleistet werden.

Ergänzung: Treppenbelag
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