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Treppen im Baugewerbe

Art. 16 VUV
Art. 9 - 15 BauAV

Besonders im Baugewerbe können wegen den stets wechselnden Gegebenheiten und wegen des provisorischen Charakters der Einrichtungen die vorgenannten Bestimmungen nicht restlos eingehalten werden. Es müssen Leitern, Treppen oder gleichwertige Arbeitsmittel verwendet werden, wenn zum Erreichen der Arbeitsplätze Niveauunterschiede von mehr als 1m zu überwinden sind. An Treppen mit mehr als fünf Stufen ist ein Handlauf anzubringen.

Ergänzung: Treppen und Zugänge im Baugewerbe
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