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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Steiltreppen

Art. 16 VUV

Die Anforderungen an Treppen, Treppenleitern und Geländer zu maschinellen Anlagen sind in ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen (mehr dazu) beschrieben.

Müssen Treppenzugänge zu Gebäuden- und andern Konstruktionsteilen wenig oft begangen werden (z.B. täglich einmal), so dürfen sie, wenn es nicht möglich ist die Treppenstufen nach den Regeln für Normaltreppen zu bemessen, als Steiltreppen mit einer Neigung zwischen 40° und 50° ausgeführt werden. Bei einer Stufenhöhe von mindestens 20 und höchstens 24 cm muss dann die Auftrittstiefe mindestens 20 cm betragen.

Ergänzung: Steiltreppen
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