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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Leitertreppen

Art. 16 VUV

Die Anforderungen an Treppen, Treppenleitern und Geländer zu maschinellen Anlagen sind in ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen (mehr dazu) beschrieben.

Müssen Treppenzugänge zu Gebäude- und andern Konstruktionsteilen nur selten begangen werden (z.B. einmal monatlich), so dürfen sie, wenn sie weder nach den Regeln der Normaltreppen noch nach den Regeln der Steiltreppen ausgeführt werden können, als Leitertreppen mit einer Neigung von 50° bis 75° ausgebildet sein. Bei einer Stufenhöhe von mindestens 22,5 und höchstens 31,5 cm muss dann die Auftrittsbereite 8 - 20 cm betragen. Die optimale Breite von Leitertreppen ist 0,6 m.

Ergänzung: Leitertreppen
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