Freie Höhe über Treppen
Art. 16 VUV
Die Anforderungen an Treppen, Treppenleitern und Geländer zu maschinellen Anlagen sind in ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen (mehr dazu) beschrieben.
Die freie Höhe über Treppen und Treppenpodesten sollte nach Möglichkeit mindestens 2,15 m, senkrecht über der Stufenkante gemessen, betragen.