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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Freie Höhe über Treppen

Art. 16 VUV

Die Anforderungen an Treppen, Treppenleitern und Geländer zu maschinellen Anlagen sind in ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen (mehr dazu) beschrieben.

Die freie Höhe über Treppen und Treppenpodesten sollte nach Möglichkeit mindestens 2,15 m, senkrecht über der Stufenkante gemessen, betragen.

Ergänzung: Freie Höhe über Treppen
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