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Breite der Treppe

Art. 16 VUV

Die Anforderungen an Treppen, Treppenleitern und Geländer zu maschinellen Anlagen sind in ortstfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen (mehr dazu) beschrieben.

Die Breite der Treppe ist nach der Zahl der gleichzeitig verkehrenden Personen zu bemessen und sollte für Haupttreppen nach Möglichkeit mindestens 1,2 m betragen. Muss der Treppenzugang zu Gebäuden und anderen Konstruktionen wenig oft begangen werden (z.B. täglich einmal) und muss dabei kein sperriges Material mittransportiert werden, so kann die Breite der Treppe geringer sein, soll aber nur ausnahmsweise weniger als 0,8 m betragen.

Ergänzung: Ausführung von Treppenanlagen
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