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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Bemessung der Treppenstufen für Normaltreppen

Art. 16 VUV

Die Anforderungen an Treppen, Treppenleitern und Geländer zu maschinellen Anlagen sind in ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen (mehr dazu) beschrieben.

Die ideale Treppe weist bei einer Stufenhöhe von 17 cm eine Auftrittstiefe von 29 cm auf. Wo diese Idealmasse nicht eingehalten werden können, sollte die Stufenhöhe nicht weniger als 15 cm und nicht mehr als 20 cm betragen und die Auftrittstiefe nach der Bequemlichkeitsformel, der Schrittmassformel und der Sicherheitsformel bestimmt werden.

Ergänzung: Bemessung der Treppenstufen
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