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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Oberer Ausstieg bei ortsfesten Leitern

Art. 18 VUV
Art. 11 ArGV 4

Für die sichere Gestaltung des oberen Leiterausstiegs geltende folgende Anforderungen (siehe Ergänzung: Abmessung):

Die oberste Sprosse muss auf der Höhe der Ausstiegsebene angeordnet sein. Bei Schachtleitern kann die oberste Sprosse max. 30 cm unter der Ausstiegsebene liegen.

Der Abstand zwischen der obersten Sprosse und der Ausstiegsebene soll max. 75 mm betragen.
Die Leiterholme sind als Handlauf über die Ausstiegsebene hochzuziehen:

  • bei maschinellen Anlagen mindestens 1,1 m
  • bei baulichen Anlagen mindestens 1 m

Bei Schachtleitern sind auszieh- oder steckbare Ausstieghilfen von mind. 1 m Länge erforderlich (mind. 60 cm Länge bei Leitern, die vor 2005 installiert wurden).
Ausstiege müssen so angeordnet sein, dass sie nicht unbeabsichtigt begangen werden können. Leiterausstiege auf Arbeitsbühnen oder Verkehrsflächen sind mit einer selbstschliessenden Durchgangssperre zu sichern (siehe Ergänzung: Sichern).

Bei Steigleitern mit Steigschutzeinrichtung (siehe Ergänzung: Steigschutz) muss an der Austrittsstelle die Verbindung zwischen Auffanggerät und Auffanggurt von einem gesicherten Standplatz aus herzustellen und zu lösen sein.

Ergänzung: Abmessungen von ortsfesten Leitern
Ergänzung: Sichern von oberen Ausstiegen bei ortsfesten Leitern
Ergänzung: Steigschutz bei ortsfesten Leitern
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