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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Abmessungen von ortsfesten Leitern

Art. 18 VUV

Der Abstand von Sprosse zu Sprosse bzw. Stufe zu Stufe muss über die ganze Leiterlänge gleich sein.
Folgend Sprossenabstände sind einzuhalten:

  • 250 – 300 mm für ortsfeste Leitern an Gebäuden und in Schächten
  • 225 – 300 mm für ortsfeste Leitern an maschinellen Anlagen

Die Leiterbreite zwischen den Holmen (Sprossenlänge) muss min. 40 cm und max. 60 cm betragen. Bei Leitern in Schächten darf die Leiterbreite bis auf 30 cm verringert sein.

Ergänzung: Abmessungen von ortsfesten Leitern
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