Sicherer Abgang bei Laderampen
Art. 22 VUV
Als sicherer Abgang gelten Rampentreppen (Abbildungen 1-3)
-
die ausserhalb des Andockbereiches angeordnet sind
-
die in eine Schutzzone ausserhalb des Fahrbereiches münden
-
die mindestens 0,8 m breit sind
-
die bei mehr als 4 Stufen ein Geländer oder einen Handlauf aufweisen