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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Sicherer Abgang bei Laderampen

Art. 22 VUV

Als sicherer Abgang gelten Rampentreppen (Abbildungen 1-3)

  • die ausserhalb des Andockbereiches angeordnet sind
  • die in eine Schutzzone ausserhalb des Fahrbereiches münden
  • die mindestens 0,8 m breit sind
  • die bei mehr als 4 Stufen ein Geländer oder einen Handlauf aufweisen
1d-Rampentreppe
2d-Rampentreppe
3d-Rampentreppe
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