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für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Breite von Laderampen

Art. 22 Abs. 2 VUV

Die Laderampe muss so breit sein, dass Personen den auf der Rampe verkehrenden Fahrzeugen und dem transportierten Ladegut ausweichen können. Der Sicherheitsabstand muss mindestens 0,5 m betragen; er muss auch dort gewährleistet sein, wo die Rampenbreite durch Hilfseinrichtungen wie Anpassrampen oder Hebebühnen eingeengt ist. Im Bereich des Fahrverkehrs auf der Laderampenfläche darf Material nur abgestellt werden, wenn der Sicherheitsabstand beidseits des Fahrzeuges bzw. des Ladegutes gewährleistet bleibt.

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