Be- und Entladen von Fahrzeugen
Art. 22 VUV
Auch wenn die nötigen technischen Massnahmen getroffen sind, müssen beim Be- und Entladen von Fahrzeugen noch organisatorische Massnahmen ergriffen werden (siehe Ergänzung). Es ist zweckmässig, diese, angepasst an die Betriebsverhältnisse schriftlich (z.B. in einer Arbeitsanweisung) festzuhalten.