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für Arbeitssicherheit EKAS
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Be- und Entladen von Fahrzeugen

Art. 22 VUV

Auch wenn die nötigen technischen Massnahmen getroffen sind, müssen beim Be- und Entladen von Fahrzeugen noch organisatorische Massnahmen ergriffen werden (siehe Ergänzung). Es ist zweckmässig, diese, angepasst an die Betriebsverhältnisse schriftlich (z.B. in einer Arbeitsanweisung) festzuhalten.

Ergänzung: Organisatorische Massnahmen beim Be- und Entladen von Fahrzeugen
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