Vermeiden von Verletzungen bei Bruch des lichtdurchlässigen Materials
Art. 15 VUV
Lichtdurchlässiges Material soll entweder bruchsicher sein oder aber bei Bruch keine scharfkantigen oder spitzen Bruchstücke und Splitter bilden. Diese Bedingung erfüllen z.B. Sicherheitsgläser (Verbund- oder Einfachsicherheitsgläser), Glasbausteine, lichtdurchlässige Kunststoffe (Polymethacrylat, Polycarbonat).
Wenn der Bruch lichtdurchlässiger Flächen durch geeignete Gitter verhindert wird, werden an das lichtdurchlässige Material keine besonderen Anforderungen gestellt.