Sichtbarkeit von Wänden und Türen aus lichtdurchlässigem Material
Art. 15 VUV
Grössere lichtdurchlässige Flächen - in die man hineinlaufen oder durch die man hindurchstürzen könnte - müssen deutlich sichtbar gemacht werden. Das gilt ganz besonders für Türen. Glasklare Flächen können durch Markierungen sichtbar gemacht werden. Es können aber auch eingefärbte oder geätzte Materialien verwendet werden.