Schutzziel "Gestaltung" und "Reinigung"
Art. 13 VUV
Es muss vermieden werden, dass sich gefährliche Stoffe, die gesundheitsgefährdende sowie zünd- oder explosionsfähige Dämpfe oder Staubwolken entwickeln können, in kritischen Mengen anhäufen.
Darüber hinaus müssen Gebäude und andere Konstruktionen leicht und gefahrlos so gereinigt werden können, dass sie sich bestimmungsgemäss verwenden lassen (z.B. Beleuchtung) (siehe Ergänzung).