Gefahrlose Reinigungsmöglichkeit von Gebäuden und anderen Konstruktionen
Art. 13 VUV
Um ein leichtes und gefahrloses Reinigen zu ermöglichen, soll beachtet werden, dass
- alle zu reinigenden Teile erreicht werden können (siehe Ergänzung) (Verkehrswege: mehr dazu , Zugänglichkeit: mehr dazu)
- sich gefahrbringende Energieträger im Reinigungsbereich abtrennen lassen (Abtrenneinrichtung: mehr dazu)
- Gefahrenstellen in der Nähe des Reinigungsbereiches verdeckt bezw. gesichert sind oder sich verdecken bzw. sichern lassen
- zu reinigende Flächen reinigungsfreundlich ausgebildet sind (glatte, fugenlose Flächen, Rundungen statt Ecken, Farbanstrich), und
- Abläufe für Flüssigkeiten und wo nötig Auffangwannen vorhanden sind.