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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Schutzziel "Fluchtweg"

Art. 20 VUV
Art. 8 , 10 ArGV 4

Arbeitsplätze, Räume, Gebäude und Betriebsgelände müssen bei Gefahr jederzeit rasch und sicher verlassen werden können.
Türen in Fluchtwegen müssen jederzeit als solche erkannt, in Fluchtwegrichtung ohne Hilfsmittel rasch geöffnet und sicher benützt werden.

Ergänzung: Fluchtwege und Notausgänge
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