Art. 17 VUV
Dächer im Sinne dieser Verordnung sind Deckflächen von Gebäuden und anderen Einrichtungen - auch Vordächer -, welche betreten werden müssen, um den Betrieb und das Instandhalten von Arbeitsmitteln (mehr dazu) oder anderen Konstruktionen oder Teilen davon, zu gewährleisten.