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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Schutzziel "Belastbarkeit von Gebäuden und anderen Konstruktionen"

Art. 12 VUV

Gebäude und andere Konstruktionen müssen den auftretenden Belastungen und Beanspruchungen standhalten. Die zulässigen Beanspruchungen müssen erkennbar sein (siehe Ergänzung).

Ergänzung: Belastbarkeit von Gebäuden und Konstruktionen
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