back to home Eidgenössische
Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
back to home
DE FR IT
Letzte Änderung: 12.07.2023
DE FR IT

Kontrolle der Belastbarkeit und der Belastung

Art. 12 VUV

Das Durchführungsorgan kontrolliert, ob die Tragfähigkeit an den erforderlichen Stellen angeschrieben ist, und greift ein, wenn die zulässige Belastung überschritten wird. Es ist aber nicht Sache der Durchführungsorgane, die Berechnungsgrundlagen für die Belastbarkeit im einzelnen zu überprüfen. Die Verantwortung für die ausreichende Bemessung der Gebäude und anderer Konstruktionen trägt der Arbeitgeber und allenfalls der von ihm beauftragte Ingenieur, Architekt oder Konstrukteur. Ergeben sich ernsthafte Zweifel an der Bemessung und Ausführung, so kann das Durchführungsorgan ein fachtechnisches Gutachten (mehr dazu) verlangen.

Zurück zum Anfang