back to home Eidgenössische
Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
back to home
DE FR IT
DE FR IT

Angabe der Tragfähigkeit

Art. 12 VUV

Bei Böden von Räumen, Galerien oder Podesten, die der Fabrikation, der Lagerung oder dem Umschlag von Material und Gütern dienen, muss die Tragfähigkeit gut sichtbar und dauerhaft angeschrieben werden. Nur wenn die zulässige Belastung nicht überschritten werden kann, darf von einer solchen Anschrift abgesehen werden.

Zurück zum Anfang