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für Arbeitssicherheit EKAS
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Anhang 5 Relevante Gesetzestexte

Die hier aufgeführten Gesetze und Verordnungen sind nur zum Zeitpunkt der Drucklegung aktuell. Es gilt die jeweils zum Anwendungszeitpunkt rechtsgültige Ausgabe.

Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), SR 832.20 
Nach Artikel 82 Absatz 1 des UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Berufs unfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.

Nach Artikel 83 Absatz 2 des UVG erlässt der Bundesrat Vorschriften über die Mitwirkung von Arbeitsärzten und andern Spezialisten der Arbeitssicherheit in den Betrieben.

Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV), SR 832.30
Die VUV enthält in ihren Artikeln die Ausführungsvorschriften zu den erwähnten Grundsatzforderungen des UVG. Es sind dies namentlich die Artikel 3 – 11 sowie insbesondere die Artikel 11a – 11g.

Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG), SR 822.11
Nach Artikel 6 Absatz 1 des ArG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind.

Verordnung über die Eignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit, SR 822.116
Nach Artikel 83 Absatz 2 des UVG und im Artikel 40 des ArG verordnet der Bundesrat die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit, die Anforderungen an die Weiter- und Fortbildung und die Anerkennung von Weiterbildungskursen.

 


 

Einzelne Artikel

  • Beizugspflicht des Arbeitgebers VUV, Art. 11a
  • Verfügung über die Beizugspflicht VUV, Art. 11c
  • Eignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit VUV, Art. 11d
  • Aufgaben der Spezialisten der Arbeitssicherheit VUV, Art.11e
  • Anhörung der Arbeitnehmer VUV, Art. 6a
  • Zuständigkeiten für den Gesundheitsschutz ArGV 3, Art. 7
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