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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 13.07.2023
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6. Mitwirkung der Arbeitnehmenden oder ihrer Vertretung (EKAS-RL 6508 ASA-Beizug)

Die Arbeitnehmenden oder ihre Vertretung im Betrieb sind gemäss Art. 6a VUV über alle Fragen, die sich aus der Erfüllung der Beizugspflicht ergeben, frühzeitig und umfassend anzuhören.

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