6. Mitwirkung der Arbeitnehmenden oder ihrer Vertretung (EKAS-RL 6508 ASA-Beizug)
Die Arbeitnehmenden oder ihre Vertretung im Betrieb sind gemäss Art. 6a VUV über alle Fragen, die sich aus der Erfüllung der Beizugspflicht ergeben, frühzeitig und umfassend anzuhören.