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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Meldepflicht

Art. 11g Abs. 3 VUV

Bei Vorliegen einer unmittelbaren und schweren Gefährdung für die Arbeitnehmer, haben die Spezialisten der Arbeitssicherheit, bei Weigerung der Arbeitgeber, die Pflicht, das zuständige Durchführungsorgan unverzüglich mündlich und schriftlich zu benachrichtigen, welches aufgrund dieser Benachrichtigung die notwendigen Schritte im Sinne von Art. 63 VUV einzuleiten hat.

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