back to home Eidgenössische
Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Beratungsrecht

Art. 11g Abs. 2 VUV

Das zuständige Durchführungsorgan hat die im Betrieb tätigen und beigezogenen Spezialisten der Arbeitssicherheit, auf ihr Verlangen hin, bei den Aufgaben, die sie in den Betrieben ausüben, zu beraten.

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