Art. 83 Abs. 2 UVG gibt dem Bundesrat die Kompetenz Vorschriften über die Mitwirkung von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA-Beizug) in den Betrieben zu erlassen.
Mit den so genannten „ASA-Bestimmungen“ sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz generell verbessert werden. Insbesondere die arbeitsmedizinischen Aspekte sollen bei den präventiven Tätigkeiten verstärkt werden. Die an die Betriebe gestellten Anforderungen der Art. 3 bis 11 sowie Art. 12 bis 46 VUV und des ArG sollen von betrieblicher Seite systematisch und mit dem erforderlichen Spezialisten wissen erfüllt werden. Die ASA-Bestimmungen beschreiben die Kriterien oder grundlegenden Anforderungen für Art und Umfang des Beizugs. Dabei wird zur Konkretisierung dieser grundlegenden Anforderungen die EKAS ermächtigt, Richtlinien zu erlassen.